Bekanntlich können sich Arbeitnehmer im Normalfall uneingeschränkt freuen, denn ein von Dritten erhaltenes Trinkgeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es freiwillig und ohne Rechtsanspruch fließt. Die Zahlung darf aber grundsätzlich nicht über den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgen. Denn dadurch würde das Trinkgeld zum Lohnbestandteil und würde somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Fiskus hält auch dann seine Hand auf, wenn der Unternehmer selbst Trinkgeld empfängt. Das ist vor allem in kleinen Betrieben nicht selten der Fall. Das Finanzamt sieht dann gezahlte Trinkgelder nicht als persönliche Wertschätzung, sondern als eng mit der unternehmerischen Leistung verknüpft an. Folglich muss der Gastronom oder Hotelier die Trinkgelder als Betriebseinnahmen umsatzsteuerlich erfassen und darauf auch Einkommensteuer entrichten. Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. März 2011 (Aktz.: 4 K 1932/10) bestätigt diese Sichtweise.
Knackpunkt Trinkgeldverteilung
Um auch die Kollegen hinter den Kulissen, beispielsweise das Küchenpersonal oder die Zimmermädchen, nicht leer ausgehen zu lassen, gibt es in vielen Betrieben eine Sammelkasse für das Trinkgeld. Das darin zusammengekommene Geld wird nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel entweder pro Schicht, wöchentlich oder monatlich unter den Mitarbeitern aufgeteilt.
Aber hier heißt es aufgepasst! Denn sobald die Verteilung durch den Arbeitgeber und/oder aufgrund seines Direktionsrechts erfolgt, werden diese Trinkgelder steuerpflichtig. Deswegen sollte der Verteilungsschlüssel durch die Mitarbeiter selbst festgelegt werden und auch die Verteilung durch die Arbeitnehmer direkt erfolgen. Damit bleibt das Trinkgeld steuerfrei, was die Mitarbeiter vor und hinter den Kulissen freuen wird.