Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma atlas Zentraleinkauf GmbH
I. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit in ihrer Gesamtheit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, auch soweit Geschäfte von unseren Handelsvertretern vermittelt werden.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung (z.B. Kisten, Collicos, Paletten, Kartons und Verschläge), Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angeboten oder vereinbart. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Material, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise.
2. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestandteil sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen, trägt der Besteller. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht von uns zu vertreten sind.
3. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet.
4. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Rechnungserstellung (Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht zahlt.
5. Die Zahlung ist erfüllt, sobald wir über den Betrag verfügen können. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
6. Sofern nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzen, können wir unseren Zahlungsanspruch unabhängig von Stundung oder der Laufzeit entgegengenommener Wechsel sofort fällig stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
8. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Konto-korrentzinsen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Besteller. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen an seinen Abnehmer weiter veräußern. Dies gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten. Im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne Ziffer 2 gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger, etc.) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Von dem Widerruf machen wir nur in begründeten Fällen Gebrauch. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit allen erforderlichen Daten bekannt zu geben zum Zwecke der Einziehung durch uns. Außerdem hat der Besteller uns die zugehörigen Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen) in Kopie auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung unserer Vorbehaltsrechte durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen. Uns entstehende, etwaige Rechtsverfolgungskosten trägt der Besteller.
6. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
IV. Lieferfristen, Liefertermine
1. Von uns genannte Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich.
2. Sofern wir feste Lieferfristen oder -termine schriftlich zugesagt haben, beginnen diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages in technischer und kaufmännischer Hinsicht.
3. Wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, schriftlich zugesagte Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Bestellers.
4. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und - termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Sollten wir zugesagte feste Lieferfristen oder -termine nicht einhalten können, weil unser Vorlieferant nicht geliefert hat, haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten. Ansprüche können daher gegen uns wegen der Verzögerung nicht geltend gemacht werden.
6. Für die Produktverwendung notwendige Prüfungen sind nach Art und Umfang zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht anders vereinbart.
7. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten tragen wir, falls der Besteller den Grund für die Teillieferungen nicht zu vertreten hat.
V. Höhere Gewalt, Lieferhindernisse
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese vom Vertrag zurücktreten.
2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
VI. Maße, technische Daten
1. Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten die Angaben der Hersteller. Von uns angegebene Maße und Daten in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd.
VII. Versand und Gefahrtragung
1. Wenn nicht besonders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer sowie die Art der Versendung nach billigem Ermessen.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Bereitstellung über.
3. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die aus Annahmeverzug des Bestellers geltenden Rechte wahrzunehmen.
4. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
5. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 5 % des Kaufpreises.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungsund Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Ist die Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Wir übernehmen die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallenden Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen als dem Erfüllungsort der Erstlieferung verbracht wurde. Gemäß § 439 Abs. 3 BGB können wir die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ferner ist Voraussetzung für Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, dass uns die beanstandete Ware zur Überprüfung bereitgestellt wird.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder trotz angemessener Fristsetzung nicht in der Lage oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis nach unserem Ermessen zu mindern.
4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Garantien sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, beispielsweise auf Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne oder sonstige Mangelfolgeschäden.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn dem Besteller Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache zustehen. Insoweit ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt weiterhin nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn atlas Zentraleinkauf GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Rechnungsstellung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf unerlaubter Handlung beruhen. Gebrauchtgeräte sind komplett aus der Gewährleistung ausgeschlossen, und wir sind nicht dazu verpflichtet Ersatzteile zu beschaffen.
7. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
8. Es liegt in der Verantwortung des Bestellers, alle behördlichen und privaten Genehmigungen für die Installation, örtliche Inbetriebnahme oder Nutzung herbeizuholen. Eine Verweigerung dieser Genehmigungen berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
IX. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen vorgesehen, insbesondere auf Schadensersatz, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt weiterhin nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn atlas Zentraleinkauf GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2. Der Ausschluss der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
X. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des EGBGB und des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von atlas Zentraleinkauf GmbH. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
XI. Datenschutz
1. atlas Zentraleinkauf GmbH gewährleistet, dass sie die anlässlich von Bestellungen anfallenden Kundendaten ausschließlich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erhebt, bearbeitet, speichert und nutzt, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken. atlas Zentraleinkauf GmbH wird Kundendaten nur zur Bestellabwicklung an verbundene Unternehmen weitergeben. Im übrigen pflegen wir zum Zwecke der Kreditprüfung einen Datenaustausch mit anderen Konzernunternehmen und ggf. mit Auskunftdateien.
2. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke von atlas Zentraleinkauf GmbH nicht möchte, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit durch Sendung einer entsprechenden E-Mail an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. zu widersprechen. atlas Zentraleinkauf GmbH wird Kundendaten nicht über den im vorausgegangenen Text genannten Punkte verwerten oder an Dritte weitergeben.
XII. Verschwiegenheitsverpflichtung Der Besteller verpflichtet sich, striktes Stillschweigen hinsichtlich der vertraglichen Grundlagen zu wahren.
XIII. Salvatorische Klausel Sollte eine der Vereinbarungen ungültig oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Ganzen. Im Falle der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 10/2008